Leihwagen
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steht mir ein Leihwagen zu
Wenn Sie einen unverschuldeten Kfz-Haftpflichtschaden erlitten haben, haben Sie gemäß § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlich sind. Dazu gehören auch die Kosten für einen Leihwagen, wenn dies zur Fortsetzung der gewohnten Lebensführung notwendig ist.
Allerdings gibt es einige Aspekte, die bei der Nutzung eines Leihwagens zu beachten sind. Zunächst einmal ist es wichtig, dass der Leihwagen in Bezug auf Größe, Ausstattung und Leistung dem beschädigten Fahrzeug ähnlich ist. Andernfalls kann es passieren, dass die Versicherung die Kosten für den Leihwagen nicht übernimmt.
Außerdem sollten Sie den Leihwagen nur für den Zeitraum mieten, der unbedingt notwendig ist. Die Versicherung ist nur verpflichtet, die Kosten für einen angemessenen Zeitraum zu übernehmen. Wenn Sie den Leihwagen länger nutzen als nötig, müssen Sie die Kosten selbst tragen.
Darüber hinaus sollten Sie sich vor der Anmietung eines Leihwagens immer über die Bedingungen des Vermieters informieren. Einige Vermieter verlangen beispielsweise eine Kaution oder schließen bestimmte Schadensarten aus. Es ist auch wichtig, dass Sie den Mietvertrag genau lesen und verstehen, bevor Sie ihn unterschreiben.
Die Versicherung des Unfallverursachers ist verpflichtet, die Kosten für den Leihwagen zu übernehmen.
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