Rechtsanwaltskosten
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wer zahlt die Rechtsanwaltskosten
Wenn Sie in einen unverschuldeten Kfz-Haftpflichtschaden verwickelt sind, können Sie sich rechtlich von einem Anwalt beraten lassen und dessen Kosten von der gegnerischen Versicherung erstatten lassen. Hierbei handelt es sich um die sogenannten Rechtsanwaltskosten gemäß § 249 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Gemäß § 249 BGB hat der Schädiger den Geschädigten so zu stellen, als wäre der Schaden nicht eingetreten. Dies bedeutet, dass der Schädiger verpflichtet ist, alle Kosten zu erstatten, die dem Geschädigten durch den Unfall entstanden sind. Hierzu gehören auch die Kosten für die Beauftragung eines Anwalts.
Die Höhe der Rechtsanwaltskosten richtet sich nach der Höhe des Schadens und der Schwierigkeit des Falles. Ein Anwalt kann entweder nach Stundenhonorar oder pauschal abrechnen. Die Abrechnung nach Stundenhonorar bedeutet, dass der Anwalt seine Arbeit nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit berechnet. Die pauschale Abrechnung bedeutet, dass der Anwalt eine feste Summe für seine Arbeit verlangt, unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit.
Für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Es gelten jedoch die Grundsätze der Angemessenheit und der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass die Kosten des Anwalts nicht übermäßig hoch sein dürfen und dass der Geschädigte verpflichtet ist, sich um eine kostengünstige Lösung zu bemühen. Eine unangemessene Höhe der Anwaltskosten kann dazu führen, dass die gegnerische Versicherung diese nicht oder nur teilweise übernimmt.
Grundsätzlich hat der Geschädigte das Recht, einen Anwalt seiner Wahl zu beauftragen. Dieser muss jedoch für den konkreten Fall qualifiziert sein und darf keine überhöhten Honorare verlangen. Wenn der Geschädigte jedoch einen Anwalt beauftragt, der unangemessen hohe Honorare verlangt, kann dies zu einer Kürzung der Rechtsanwaltskosten führen.
Die Kosten für die Beauftragung eines Anwalts können vom Geschädigten selbst übernommen werden oder er kann die Kosten von der gegnerischen Versicherung erstatten lassen.
Wenn der Geschädigte einen Anwalt beauftragt, um seine Ansprüche bei der gegnerischen Versicherung geltend zu machen, muss er die Kosten hierfür in der Regel selbst tragen. Wenn jedoch die Schuldfrage eindeutig ist und der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz hat, kann er die Rechtsanwaltskosten von der gegnerischen Versicherung erstattet bekommen.
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