Schmerzensgeld
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wann steht mir Schmerzensgeld zu
Das Schmerzensgeld ist eine Entschädigungszahlung, die bei einem Schadensfall geleistet wird, wenn eine Person körperliche oder seelische Schmerzen erleidet. Im deutschen Recht ist das Schmerzensgeld im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und zwar in § 253 BGB. In Fällen von Kfz-Haftpflichtschäden, bei denen eine Person aufgrund des Unfalls Schmerzen erlitten hat, kann das Schmerzensgeld nach § 249 BGB verlangt werden.
§ 249 BGB regelt den Anspruch auf Schadensersatz, und zwar in Bezug auf den Ersatz von Vermögensschäden sowie immateriellen Schäden. Hierzu gehören auch Schmerzensgelder, die als immaterielle Schäden gelten.
Um einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 249 BGB geltend machen zu können, muss zunächst eine Pflichtverletzung vorliegen. Im Falle eines Kfz-Haftpflichtschadens bedeutet dies, dass der Unfall durch den Schädiger verursacht wurde und dieser somit eine Pflichtverletzung begangen hat.
Des Weiteren muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem erlittenen Schaden bestehen. Im Falle eines Kfz-Haftpflichtschadens bedeutet dies, dass die erlittenen Schmerzen auf den Unfall zurückzuführen sein müssen.
Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wie z.B. der Schwere der Verletzungen, der Dauer der Beeinträchtigungen usw..
Es empfiehlt sich daher, im Schadensfall einen Anwalt hinzuzuziehen, der den Anspruch auf Schmerzensgeld prüft und ggf. bei der Durchsetzung unterstützt.
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